Vorliegend bleibt gestützt auf diese höchstrichterlichen Erwägungen somit kein Raum für die Anwendung sowohl der von Thomas Frei geforderten speziellen, auf seinen Ausführungen zu den Endoprothesen fussenden Betrachtung von Zahnschäden, die mit fest eingesetzten Zahnersatz korrigiert werden, als auch der Suva-Tabelle 15 (vgl. hiernach E. 5.3, 7.1. und 7.3). 5.2 Angesichts der vorgenannten gefestigten und unmissverständlichen Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Zahnschäden vom unkorrigierten Zustand auszugehen. Entgegen der Auffassung der Suva gilt diese nicht nur bei Knie-Endoprothesen oder OSG-Totalprothesen.