Die posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle werde mit 30 % bewertet. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht unterschieden werde, ob die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens durch den Einsatz eines Medikaments beeinflusst werden könnten. Vorliegend bleibt gestützt auf diese höchstrichterlichen Erwägungen somit kein Raum für die Anwendung sowohl der von Thomas Frei geforderten speziellen, auf seinen Ausführungen zu den Endoprothesen fussenden Betrachtung von Zahnschäden, die mit fest eingesetzten Zahnersatz korrigiert werden, als auch der Suva-Tabelle 15 (vgl. hiernach E. 5.3, 7.1. und 7.3).