In Anbetracht des durch BGE 115 V 147 ausgesprochenen Grundsatzes müsse also in Bezug auf die abnehmbaren Prothesen die Praxis geändert werden. Dazu führte das Eidgenössische Versicherungsgericht schliesslich im Urteil U 40/01 vom 4. September 2001 E. 4e Folgendes aus: Dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integritätsschadens nicht nach dem Zustand unter Berücksichtigung der Auswirkung der Prothese zu erfolgen habe, ergebe sich sinngemäss auch aus einer andern Position der Skala des Anhangs 3 zur UVV: Die posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle werde mit 30 % bewertet.