15 betreffend Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden sei vorgesehen, dass für diesen Fall keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Hingegen sei der Integritätsschaden in Fällen, in denen der Zahnschaden mit einer abnehmbaren Prothese versorgt worden sei, nach dem Zustand zu beurteilen, wie er sich ohne Prothese darstelle. Die genannte Suva-Tabelle entspreche aber nicht dieser Regelung, werde doch die Höhe des Integritätsschadens in diesen Fällen vom Erfolg der prothetischen Versorgung abhängig gemacht. In Anbetracht des durch BGE 115 V 147 ausgesprochenen Grundsatzes müsse also in Bezug auf die abnehmbaren Prothesen die Praxis geändert werden.