Weiter führte Thomas Frei in seiner Dissertation auf S. 104 aus, einer speziellen Betrachtung bedürften ebenfalls die Zahnschäden, die in der Regel mit Prothesen oder anderem Zahnersatz versorgt würden. In Anwendung der in BGE 115 V 147 begründeten Praxis wäre das Vorliegen einer Integritätsentschädigung nach dem Zustand vor einer solchen Versorgung zu prüfen. Aufgrund seiner Ausführungen zu den im Körper eingepflanzten Endoprothesen (vgl. oben) sei aber auf den korrigierten Zustand abzustellen, sofern es sich um einen fest eingesetzten Zahnersatz handle. Auch in der Suva-Tabelle 15 betreffend