Da indessen die Annahme eines unkorrigierten Zustandes bei eingepflanzten Prothesen auf einer gedanklichen Konstruktion, einer Fiktion, beruhe, wäre es in solchen Fällen schwierig, den Zustand ohne die Korrektur zuverlässig zu schätzen. Zusammenfassend stellt er sich auf den Standpunkt, bei Endoprothesen sei die Schätzung des Integritätsschadens nach dem Zustand unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Prothese vorzunehmen (EVG-Urteil U 40/01 vom 4.9.2001 E. 4b). Weiter führte Thomas Frei in seiner Dissertation auf S. 104 aus, einer speziellen Betrachtung bedürften ebenfalls die Zahnschäden, die in der Regel mit Prothesen oder anderem Zahnersatz versorgt würden.