24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 103 f.). Dieser vertritt die Auffassung, für Endoprothesen ergebe sich bei konsequenter Anwendung des Grundsatzes, wonach sich der Integritätsschaden nach dem Zustand ohne Korrektur durch ein Hilfsmittel bemisst, dass auf den Zustand abzustellen sei, der vor dem Einsetzen der Prothese vorgelegen habe. Da indessen die Annahme eines unkorrigierten Zustandes bei eingepflanzten Prothesen auf einer gedanklichen Konstruktion, einer Fiktion, beruhe, wäre es in solchen Fällen schwierig, den Zustand ohne die Korrektur zuverlässig zu schätzen.