An dieser Rechtsprechung hat sich bis anhin nichts geändert (vgl. statt vieler: BGer-Urteile 8C_49/2014 vom 23.4.2014 E. 4.3, 8C_812/2010 vom 2.5.2011 E. 6.2). Soweit die Suva die Tragweite des eingangs dieser Erwägung zitierten Urteils auf eine Penisprothese zu begrenzen versucht, ist sie mit Blick auf dessen darüberhinausgehenden Inhalt nicht zu hören. So erfolgt darin zum Beispiel auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Literatur, unter anderem mit Thomas Frei (Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 103 f.).