Dies müsse auch für implantierte Prothesen gelten, obwohl diese den Hilfsmittelbegriff an sich nicht erfüllen würden. Denn wenn der dauernde und erhebliche Integritätsschaden ausgeglichen werden solle, sei auf den medizinischen Befund vor der Korrektur abzustellen und der mit Hilfsmitteln oder implantierten Prothesen erzielbare Ausgleich nicht zu berücksichtigen (E. 4c). An dieser Rechtsprechung hat sich bis anhin nichts geändert (vgl. statt vieler: BGer-Urteile 8C_49/2014 vom 23.4.2014 E. 4.3, 8C_812/2010 vom 2.5.2011 E. 6.2).