In demselben Urteil stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem klar, die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder bei Gebrauchsunfähigkeit eines Organs sei auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem unkorrigierten Zustand vorzunehmen, weil nur dadurch dem abstrakt und egalitär konzipierten Charakter der Integritätsentschädigung in der obligatorischen Unfallversicherung entsprochen werden könne. Dies müsse auch für implantierte Prothesen gelten, obwohl diese den Hilfsmittelbegriff an sich nicht erfüllen würden.