Weiter erwog das Gericht, in BGE 115 V 147 E. 3a sei der Grundsatz aufgestellt worden, wonach es entscheidend sei, ob der Versicherte durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten habe. Unerheblich sei, ob diese dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollständig ausgeglichen werden könne mit der Folge, dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr oder nur noch in geringem Mass auswirke (E. 4a).