Mit anderen Worten ändere die Abgabe von geeigneten Hilfsmitteln am Integritätsschaden nichts. So habe das Eidgenössische Versicherungsgericht im nicht veröffentlichten Urteil U 101/99 vom 28. Juli 2000 im Fall eines an erektiler Dysfunktion leidenden Versicherten erkannt, dass der Integritätsschaden ungeachtet des Umstands, dass die Fortpflanzungsfähigkeit unter Einsatz eines Hilfsmittels noch immer gegeben gewesen sei, zu ermitteln sei. Weiter erwog das Gericht, in BGE 115 V 147 E. 3a sei der Grundsatz aufgestellt worden, wonach es entscheidend sei, ob der Versicherte durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten habe.