SR 832.202) der Integritätsschaden – mit Ausnahme von Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt werde. Mit dieser auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnungsänderung sei die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 147 – unter Vorbehalt der Fälle einer Beeinträchtigung des Sehvermögens – bestätigt worden. Für die Festsetzung der Integritätsentschädigung sei es somit unerheblich, ob eine Beeinträchtigung, die Anspruch auf eine Entschädigung verleihe, unter Einsatz eines Hilfsmittels mehr oder weniger ausgeglichen werden könne. Mit anderen Worten ändere die Abgabe von geeigneten Hilfsmitteln am Integritätsschaden nichts.