Die Höhe dieser Entschädigung basiere folglich auf dem Zustand vor Versorgung mit Implantaten und Komposit-Eckenaufbau. Es sei demnach auf die Beurteilung von Dr. C abzustellen, wonach ohne Berücksichtigung der Implantate eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % angebracht sei. Es bestehe kein Anlass, vom Gutachten von Dr. C abzuweichen. 5. 5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil U 40/01 vom 4. September 2001 E. 2b festgehalten, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) der Integritätsschaden – mit Ausnahme von Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt werde.