in dessen Bericht vom 30. September 2016 bestätigt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Suva stütze sich bei der Festlegung der Integritätsentschädigung auf die Beurteilung "Unter Berücksichtigung der Versorgung mit Implantaten" des Gutachters, was aus der Fragestellung der Suva an den Experten hervorgehe. Dies sei gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Die Integritätsentschädigung sei abstrakt und egalitär und damit ohne subjektive Faktoren wie den individuellen Behandlungsverlauf zu bemessen. Die Höhe dieser Entschädigung basiere folglich auf dem Zustand vor Versorgung mit Implantaten und Komposit-Eckenaufbau.