In ihrer Beschwerdeantwort weist die Suva zudem darauf hin, dass in der Verfügung vom 29. April 2015 der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auch deshalb verneint worden sei, weil die zahnärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Gestützt auf das auch vom Beschwerdeführer als beweiskräftig erachtete Gutachten von Dr. C vom 18. Dezember 2014 sei deshalb davon auszugehen, dass die zahnärztliche Behandlung noch im Gang sei, mithin noch nicht abgeschlossen sei. Dies werde von Dr. med. dent. D in dessen Bericht vom 30. September 2016 bestätigt.