4. 4.1 Die Suva begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 6. April 2017 die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung damit, dass gemäss Expertise von Dr. C vom 18. Dezember 2014 im Untersuchungszeitpunkt keine wesentliche dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität festzustellen gewesen sei. Den Gesamtintegritätsschaden habe der Sachverständige auf unter 5 % geschätzt. Andere fachärztliche Beurteilungen stünden dieser Einschätzung nicht entgegen, daher könne auf die Ausführungen von Dr. C abgestellt werden.