Nach Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens durch Dr. C, Fachzahnarzt Oralchirurgie, Facharzt Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, welches vom 18. Dezember 2014 datiert, teilte die Suva A mit Verfügung vom 29. April 2015 mit, die zahnärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, weshalb der Integritätsschaden noch nicht geprüft werden könne. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Unfallversicherungsanstalt eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes ein, welche sie am 3. Oktober 2016 erhielt. Hierzu liess sich A bzw. dessen Rechtsvertreter nicht vernehmen. In der Folge wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. April 2017 ab.