Verfügungsweise verneinte die Suva am 7. August 2013 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 22. November 2013 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Kantonsgericht Luzern mit Urteil 5V 13 377 vom 14. März 2014 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurück. Nach Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens durch Dr. C, Fachzahnarzt