| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | A war als kaufmännischer Lehrling bei der B AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. März 2012 wurde er Opfer eines tätlichen Angriffs, bei dem er eine Kronen-Wurzel-Fraktur ohne Pulpaeröffnung an Zahn 13, eine Schmelz-Dentin-Fraktur mit Pulpaeröffnung an Zahn 11 und 12 sowie eine komplizierte Kronen-Wurzel-Fraktur mit Pulpaeröffnung an Zahn 21 und 22 erlitt. Verfügungsweise verneinte die Suva am 7. August 2013 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.