{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-209_2018-05-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10680", "Checksum": "72af6b9eb336c06947be15ca6d6ba0a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 209", "2018 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 01.05.2018 5V 17 209 (2018 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Dezember 2014 fest, ohne Versorgung mit Implantaten würde eine Lücke im Frontzahnbereich resultieren, welche die Zähne 21 und 22 umfasse. Weiterhin würden die Zähne 11 und 12 bei einer ausbleibenden Versorgung durch den Substanzverlust ästhetisch negativ auffallen. In diesem Fall bestünde eine schwere Beeinträchtigung der psychischen Integrität, da der Patient beim Sprechen oder Lachen ästhetisch erheblich beeinträchtigt wäre. Diesfalls wäre eine Integritätsentschädigung von 15 % angebracht. Diese Einschätzung orientiere sich dabei an der Suva-Tabelle 18 \"Integritätsschaden bei Schädigung der Haut\", wobei für eine fehlende Ohrmuschel ein Integritätsschaden von 10 % angenommen werde und eine Frontzahnlücke über zwei Zähne ästhetisch auffälliger wäre als eine fehlende Ohrmuschel. Weiter führte der Experte aus, die Beeinträchtigung wäre zunächst einmal ästhetischer Art. Der Patient könnte nicht unbeschwert lachen und sprechen, da die Lücken deutlich sichtbar wären. Zudem wäre die Sprache beeinträchtigt, da zur korrekten Lautbildung die geschlossene Zahnreihe erforderlich sei. Es wäre zwar nicht so, dass die Sprache unverständlich wäre, jedoch würden einzelne Laute unzureichend gebildet und wäre eine \"feuchte Aussprache\" zu erwarten. Ferner würde die Abbeissfunktion der Nahrung erschwert sein, wenn die beiden Zähne nicht ersetzt worden wären. Dadurch käme es auch zu einer vermehrten Belastung der verbliebenen Frontzähne. Unter Bezugnahme auf die Suva-Tabelle 15 Ziff. 3 sei noch festzustellen, dass sich der Patient nicht geweigert habe, die medizinisch erfolgsversprechende Behandlung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der resultierenden Wechselwirkungen auf funktioneller Ebene schätze er den Gesamtintegritätsschaden auf unter 5 %. 7.3 Der Sachverständige Dr. C legte in seinem Gutachten vom 18. Dezember 2014 nachvollziehbar dar, welche Beeinträchtigungen ohne Korrektur der Zähne mittels Implantaten und Komposit-Brückenaufbauten bestünden. Namentlich sei die psychische Integrität dadurch in schwerer Weise eingeschränkt, dass der Patient beim Sprechen (einzelne undeutliche Laute, \"feuchte Aussprache\") oder Lachen (deutlich sichtbare Lücken) erheblich beeinträchtigt wäre. Hinzu kämen die erschwerte Abbeissfunktion von Nahrung und die vermehrte Belastung der verbliebenen Frontzähne. Da hierfür im Anhang 3 zur UVV keine Skala enthalten ist, zog er die Suva-Tabelle 18 heran und verglich den hier vorliegenden Gesundheitsschaden mit einer fehlenden Ohrmuschel. Dass eine deutlich sichtbare Zahnlücke ästhetisch auffälliger ist als eine fehlende Ohrmuschel und einen Integritätsschaden von mehr als 10 % rechtfertigt, leuchtet ein. Defekte im Bereich der Ohrmuschel fallen nämlich in der Regel nicht so stark auf, da sich die Ohren auch unter den Haaren verstecken lassen. Der eingeschränkten Abbeissfunktion und der vermehrten Belastung der Frontzähne mass er offenbar nur untergeordnetes Gewicht bei, da er hierfür keine zusätzliche Integritätseinbusse aufrechnete. Auch dem kann gefolgt werden. Auf seine Einschätzung des Integritätsschadens ohne Berücksichtigung der Versorgung mit Implantaten und Komposit-Eckenaufbauten von 15 % kann demzufolge abgestellt werden. Dr. C führte sodann in Ziff. 2.2 auf Seite 8 seiner Expertise vom 18. Dezember 2014 unter Bezugnahme auf die Tabelle 15 der Suva aus, beim Versicherten bestehe keine relevante Beeinträchtigung der Kaufähigkeit mit der bereits in situ befindlichen Versorgung. Dies gelte ebenfalls für den ästhetischen Aspekt, der zum Untersuchungszeitpunkt nur leicht beeinträchtigt erscheine. Somit bestehe ein Integritätsschaden von unter 5 %. Diese Einschätzung des Gesamtintegritätsschadens bestätigte er in Ziff. 3.3 auf Seite 10 seiner Expertise. Damit steht fest, dass die finale Einschätzung des Integritätsschadens durch den Gutachter zu Unrecht unter Berücksichtigung des korrigierten Zustands erfolgte. Wie in E. 5.3 festgehalten, widerspricht die Suva-Tabelle 15 der Bestimmung gemäss Ziff. 1 Abs. 4 von Anhang 3 zur UVV, weshalb die Tabelle unbeachtlich zu bleiben hat. Demzufolge ist auch die Kürzung der Integritätsentschädigung nicht statthaft. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend der unkorrigierte Zustand, mithin ohne den Einsatz von Implantaten und Komposit-Brückenaufbauten, zu beurteilen ist. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. |"}