{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-209_2018-05-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10680", "Checksum": "72af6b9eb336c06947be15ca6d6ba0a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 209", "2018 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 01.05.2018 5V 17 209 (2018 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Ginge man vorliegend vom korrigierten Zustand aus, mithin von eingesetzten Implantaten und Komposit-Eckenaufbauten, würde dies dem abstrakten und egalitären Charakter der Integritätsentschädigung (vgl. dazu BGE 124 V 29 E. 3c) diametral zuwiderlaufen. Denn ohne Zweifel kann mittels eines Implantats und Brücken bzw. Komposit-Eckenaufbauten die Beeinträchtigung insofern ausgeglichen werden, als dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr bemerkbar macht. Darauf kommt es allerdings nach dem oben Gesagten nicht an. Vielmehr ist entscheidend, ob der Versicherte durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der Integrität erlitten hat. Dies muss in Anbetracht der hier vorliegenden Zahnschäden bejaht werden. Fehl geht zudem der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die in Zusammenhang mit Beeinträchtigungen an den Zähnen in Betracht fallenden Positionen \"sehr schwere Entstellung im Gesicht\" und \"schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit\" gemäss Anhang 3 zur UVV nicht eigentliche Gesundheitsschäden, sondern Funktionseinbussen darstellen würden. Inwiefern eine schwere Entstellung lediglich eine Funktionseinbusse sein soll, leuchtet nicht ein. Das behauptete Kriterium der Funktionseinbusse ist damit entkräftet. Gleiches gilt für die Behauptung, Endoprothesen könnten Gelenkschäden höchstens behelfsmässig beheben, wogegen die beeinträchtigte Gesundheit mit Zahnimplantaten in aller Regel wieder vollständig hergestellt werden könne, weshalb keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Auch eingesetzte Endoprothesen können beispielsweise die Kniefunktion wiederherstellen, sodass die grundlegende Funktionalität wieder gegeben ist. 5.3 Am bisher Gesagten ändert auch die Suva-Tabelle 15 nichts. Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemerkt, stellt diese Tabelle keinen Rechtssatz dar und ist für das Gericht grundsätzlich nicht verbindlich, um so weniger als Ziff. 1 Abs. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, der in der Skala angegebene Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes gelte im Regelfall, welcher im Einzelnen Abweichungen nach unten wie nach oben ermögliche. Soweit die Tabellen jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichstellung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (vgl. statt vieler BGer-Urteil 8C_19/2017 vom 22.5.2017 E. 4.2). Die Suva-Tabelle 15 ist mit Ziff. 1 Abs. 4 von Anhang 3 zur UVV nicht vereinbar, welcher besagt, dass einzig bei Sehhilfen der Integritätsschaden nach dem korrigierten Zustand (z.B. mittels einer Brille) beurteilt wird. Mit dieser Formulierung wurde klar zum Ausdruck gebracht, einzig bei Sehhilfen soll die Integritätseinbusse unter Berücksichtigung des Einsatzes eines Hilfsmittels ermittelt werden. Gegenteiliges vermag die Suva nicht vorzubringen. 6. Steht fest, dass bei der Bemessung des Integritätsschadens der unkorrigierte Zustand zu beurteilen ist, mithin die Implantate und die Komposit-Eckenaufbauten unberücksichtigt zu bleiben haben, stellt sich nun die Frage, ob die ärztliche Behandlung beendet ist und der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung geprüft werden kann: Wie die Suva zutreffend vorbringt, sei gemäss Dr. C die zahnärztliche Behandlung noch im Gang, was in Bezug auf die geklagten Beschwerden beim Abbeissen von fester Nahrung und bei der Wärmeempfindlichkeit sowie hinsichtlich der im Frontzahnbereich noch nicht ausreichend optimierten ästhetischen Situation relevant sei. Auch Dr. D erklärte in seinem Schreiben vom 30. September 2016, dass auf den Implantaten lediglich eine langzeitprovisorische Versorgung inkorporiert sei, da die Implantate in einem sehr frühen Stadium (jungen Alter) gesetzt worden seien, was in gewissen Fällen zu sehr starken ankylotischen Veränderungen bei weiterem Kieferknochenwachstum kommen könne. Zudem seien die Zähne im 1. Quadrant noch nicht definitiv versorgt, was erst geschehen könne, wenn mit Sicherheit keine Stufenbildung mehr eintreten werde. Entgegen der Auffassung der Suva kann vorliegend dennoch vom Behandlungsabschluss im Sinn von Art. 24 Abs. 2 UVG ausgegangen werden. Denn Dr. D führte in seinem Bericht vom 30. September 2016 aus, im Moment würde keine Behandlung betreffend die Unfallzähne stattfinden. Die von ihm in Aussicht gestellten künftigen Massnahmen vermögen keine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes mehr herbeizuführen. Die auf den Implantaten inkorporierte langzeitprovisorische Versorgung gilt es noch zu ersetzen, wenn das Kieferknochenwachstum abgeschlossen ist. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die von Dr. C anlässlich seiner Begutachtung am 2. Dezember 2014 festgehaltenen Beschwerden beim Abbeissen von fester Nahrung oder in Form von Wärmeempfindlichkeit nunmehr keine Relevanz mehr haben, war doch der Versicherte letztmals vor mehr als einem Jahr – mithin im 2015 – bei Dr. D bloss zu einer Kontrolle erschienen. Angesichts dessen kann der Unfallversicherungsanstalt nicht gefolgt werden, sofern diese ausführte, es sei noch eine weitere Behandlung im Gang, weshalb kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung bestehe. Dem Gutachter Dr. C war es denn auch möglich, den Integritätsschaden trotz Kenntnis der noch anstehenden Endversorgung zu schätzen. Beide Parteien sehen schliesslich keinen Anlass, von seiner Expertise abzuweichen. 7. 7.1 Da wie in E. 5.3 erwähnt, die Suva-Tabelle 15 nicht mit Ziff. 1 Abs. 4 von Anhang 3 zur UVV vereinbar ist und auch in der Skala in Anhang 3 zur UVV ein entsprechender Integritätsschaden nicht enthalten ist, ist folglich eine Schätzung im Vergleich mit anderen Schäden vorzunehmen (Ziff. 1"}