{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-209_2018-05-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10680", "Checksum": "72af6b9eb336c06947be15ca6d6ba0a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 209", "2018 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 01.05.2018 5V 17 209 (2018 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Juli 2000 im Fall eines an erektiler Dysfunktion leidenden Versicherten erkannt, dass der Integritätsschaden ungeachtet des Umstands, dass die Fortpflanzungsfähigkeit unter Einsatz eines Hilfsmittels noch immer gegeben gewesen sei, zu ermitteln sei. Weiter erwog das Gericht, in BGE 115 V 147 E. 3a sei der Grundsatz aufgestellt worden, wonach es entscheidend sei, ob der Versicherte durch den Unfall eine dauernde und erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität erlitten habe. Unerheblich sei, ob diese dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollständig ausgeglichen werden könne mit der Folge, dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr oder nur noch in geringem Mass auswirke (E. 4a). In demselben Urteil stellte das Eidgenössische Versicherungsgericht zudem klar, die Bemessung des Integritätsschadens bei Funktionsausfall oder bei Gebrauchsunfähigkeit eines Organs sei auch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln nach dem unkorrigierten Zustand vorzunehmen, weil nur dadurch dem abstrakt und egalitär konzipierten Charakter der Integritätsentschädigung in der obligatorischen Unfallversicherung entsprochen werden könne. Dies müsse auch für implantierte Prothesen gelten, obwohl diese den Hilfsmittelbegriff an sich nicht erfüllen würden. Denn wenn der dauernde und erhebliche Integritätsschaden ausgeglichen werden solle, sei auf den medizinischen Befund vor der Korrektur abzustellen und der mit Hilfsmitteln oder implantierten Prothesen erzielbare Ausgleich nicht zu berücksichtigen (E. 4c). An dieser Rechtsprechung hat sich bis anhin nichts geändert (vgl. statt vieler: BGer-Urteile 8C_49/2014 vom 23.4.2014 E. 4.3, 8C_812/2010 vom 2.5.2011 E. 6.2). Soweit die Suva die Tragweite des eingangs dieser Erwägung zitierten Urteils auf eine Penisprothese zu begrenzen versucht, ist sie mit Blick auf dessen darüberhinausgehenden Inhalt nicht zu hören. So erfolgt darin zum Beispiel auch eine kritische Auseinandersetzung mit der Literatur, unter anderem mit Thomas Frei (Die Integritätsentschädigung nach Art. 24 und 25 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung, Diss. Freiburg 1998, S. 103 f.). Dieser vertritt die Auffassung, für Endoprothesen ergebe sich bei konsequenter Anwendung des Grundsatzes, wonach sich der Integritätsschaden nach dem Zustand ohne Korrektur durch ein Hilfsmittel bemisst, dass auf den Zustand abzustellen sei, der vor dem Einsetzen der Prothese vorgelegen habe. Da indessen die Annahme eines unkorrigierten Zustandes bei eingepflanzten Prothesen auf einer gedanklichen Konstruktion, einer Fiktion, beruhe, wäre es in solchen Fällen schwierig, den Zustand ohne die Korrektur zuverlässig zu schätzen. Zusammenfassend stellt er sich auf den Standpunkt, bei Endoprothesen sei die Schätzung des Integritätsschadens nach dem Zustand unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Prothese vorzunehmen (EVG-Urteil U 40/01 vom 4.9.2001 E. 4b). Weiter führte Thomas Frei in seiner Dissertation auf S. 104 aus, einer speziellen Betrachtung bedürften ebenfalls die Zahnschäden, die in der Regel mit Prothesen oder anderem Zahnersatz versorgt würden. In Anwendung der in BGE 115 V 147 begründeten Praxis wäre das Vorliegen einer Integritätsentschädigung nach dem Zustand vor einer solchen Versorgung zu prüfen. Aufgrund seiner Ausführungen zu den im Körper eingepflanzten Endoprothesen (vgl. oben) sei aber auf den korrigierten Zustand abzustellen, sofern es sich um einen fest eingesetzten Zahnersatz handle. Auch in der Suva-Tabelle 15 betreffend Integritätsschaden bei unfallbedingten Zahnschäden sei vorgesehen, dass für diesen Fall keine Integritätsentschädigung geschuldet sei. Hingegen sei der Integritätsschaden in Fällen, in denen der Zahnschaden mit einer abnehmbaren Prothese versorgt worden sei, nach dem Zustand zu beurteilen, wie er sich ohne Prothese darstelle. Die genannte Suva-Tabelle entspreche aber nicht dieser Regelung, werde doch die Höhe des Integritätsschadens in diesen Fällen vom Erfolg der prothetischen Versorgung abhängig gemacht. In Anbetracht des durch BGE 115 V 147 ausgesprochenen Grundsatzes müsse also in Bezug auf die abnehmbaren Prothesen die Praxis geändert werden. Dazu führte das Eidgenössische Versicherungsgericht schliesslich im Urteil U 40/01 vom 4. September 2001 E. 4e Folgendes aus: Dass bei Endoprothesen die Bemessung des Integritätsschadens nicht nach dem Zustand unter Berücksichtigung der Auswirkung der Prothese zu erfolgen habe, ergebe sich sinngemäss auch aus einer andern Position der Skala des Anhangs 3 zur UVV: Die posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle werde mit 30 % bewertet. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass bei der Bemessung des Integritätsschadens nicht unterschieden werde, ob die Auswirkungen eines Gesundheitsschadens durch den Einsatz eines Medikaments beeinflusst werden könnten. Vorliegend bleibt gestützt auf diese höchstrichterlichen Erwägungen somit kein Raum für die Anwendung sowohl der von Thomas Frei geforderten speziellen, auf seinen Ausführungen zu den Endoprothesen fussenden Betrachtung von Zahnschäden, die mit fest eingesetzten Zahnersatz korrigiert werden, als auch der Suva-Tabelle 15 (vgl. hiernach E. 5.3, 7.1. und 7.3). 5.2 Angesichts der vorgenannten gefestigten und unmissverständlichen Rechtsprechung ist auch in Bezug auf Zahnschäden vom unkorrigierten Zustand auszugehen. Entgegen der Auffassung der Suva gilt diese nicht nur bei Knie-Endoprothesen oder OSG-Totalprothesen. Dergleichen kann aus den zitierten Bundesgerichtsentscheiden nicht hergeleitet"}