{"Signatur": "LU_KG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2018-05-01", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_003_5V-17-209_2018-05-01.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10680", "Checksum": "72af6b9eb336c06947be15ca6d6ba0a9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["5V 17 209", "2018 III Nr. 4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung 01.05.2018 5V 17 209 (2018 III Nr. 4)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  3. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  3. 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Abteilung 01.05.2018 5V 17 209 (2018 III Nr. 4)\nRegeste:\nFür die Bemessung des Integritätsschadens bei Zahnschäden ist vom unkorrigierten Zustand (ohne Implantate oder Komposit-Eckaufbauten) auszugehen. | Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 2 UVG, Art. 25 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV; Ziff. 1 Anhang 3 zur UVV. | Unfallversicherung\n\n\n| Entscheid: | A war als kaufmännischer Lehrling bei der B AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. März 2012 wurde er Opfer eines tätlichen Angriffs, bei dem er eine Kronen-Wurzel-Fraktur ohne Pulpaeröffnung an Zahn 13, eine Schmelz-Dentin-Fraktur mit Pulpaeröffnung an Zahn 11 und 12 sowie eine komplizierte Kronen-Wurzel-Fraktur mit Pulpaeröffnung an Zahn 21 und 22 erlitt. Verfügungsweise verneinte die Suva am 7. August 2013 einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Unfallversicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 22. November 2013 ab. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde hob das Kantonsgericht Luzern mit Urteil 5V 13 377 vom 14. März 2014 den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die Suva zurück. Nach Einholung eines zahnmedizinischen Gutachtens durch Dr. C, Fachzahnarzt Oralchirurgie, Facharzt Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, welches vom 18. Dezember 2014 datiert, teilte die Suva A mit Verfügung vom 29. April 2015 mit, die zahnärztliche Behandlung sei noch nicht abgeschlossen, weshalb der Integritätsschaden noch nicht geprüft werden könne. Im Rahmen des Einspracheverfahrens holte die Unfallversicherungsanstalt eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes ein, welche sie am 3. Oktober 2016 erhielt. Hierzu liess sich A bzw. dessen Rechtsvertreter nicht vernehmen. In der Folge wies die Suva die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 6. April 2017 ab. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 15 % hat. 3. 3.1 (…) 3.2 Die Integritätsentschädigung wird gemäss Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) mit der Invalidenrente festgesetzt oder, wenn kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt. Diese Bestimmung schreibt dem Unfallversicherer nicht nur vor, wann er über eine Integritätsentschädigung zu verfügen hat, sondern legt auch den massgeblichen Zeitpunkt fest, in dem die materiellen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen sind. Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (BGer-Urteile 8C_836/2013 vom 27.3.2014 E. 4.5, 8C_820/2011 vom 25.4.2012 E. 2.3). 4. 4.1 Die Suva begründete in ihrem Einspracheentscheid vom 6. April 2017 die Verneinung eines Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung damit, dass gemäss Expertise von Dr. C vom 18. Dezember 2014 im Untersuchungszeitpunkt keine wesentliche dauerhafte Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität festzustellen gewesen sei. Den Gesamtintegritätsschaden habe der Sachverständige auf unter 5 % geschätzt. Andere fachärztliche Beurteilungen stünden dieser Einschätzung nicht entgegen, daher könne auf die Ausführungen von Dr. C abgestellt werden. Es sei damit nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Unfall vom 14. März 2012 einen erheblichen Integritätsschaden hinterlassen habe. In ihrer Beschwerdeantwort weist die Suva zudem darauf hin, dass in der Verfügung vom 29. April 2015 der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auch deshalb verneint worden sei, weil die zahnärztliche Behandlung noch nicht abgeschlossen sei. Gestützt auf das auch vom Beschwerdeführer als beweiskräftig erachtete Gutachten von Dr. C vom 18. Dezember 2014 sei deshalb davon auszugehen, dass die zahnärztliche Behandlung noch im Gang sei, mithin noch nicht abgeschlossen sei. Dies werde von Dr. med. dent. D in dessen Bericht vom 30. September 2016 bestätigt. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Suva stütze sich bei der Festlegung der Integritätsentschädigung auf die Beurteilung \"Unter Berücksichtigung der Versorgung mit Implantaten\" des Gutachters, was aus der Fragestellung der Suva an den Experten hervorgehe. Dies sei gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig. Die Integritätsentschädigung sei abstrakt und egalitär und damit ohne subjektive Faktoren wie den individuellen Behandlungsverlauf zu bemessen. Die Höhe dieser Entschädigung basiere folglich auf dem Zustand vor Versorgung mit Implantaten und Komposit-Eckenaufbau. Es sei demnach auf die Beurteilung von Dr. C abzustellen, wonach ohne Berücksichtigung der Implantate eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % angebracht sei. Es bestehe kein Anlass, vom Gutachten von Dr. C abzuweichen. 5. 5.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil U 40/01 vom 4. September 2001 E. 2b festgehalten, dass gemäss Ziff. 1 Abs. 4 des Anhangs 3 zur der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) der Integritätsschaden – mit Ausnahme von Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt werde. Mit dieser auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Verordnungsänderung sei die Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 147 – unter Vorbehalt der Fälle einer Beeinträchtigung des Sehvermögens – bestätigt worden. Für die Festsetzung der Integritätsentschädigung sei es somit unerheblich, ob eine Beeinträchtigung, die Anspruch auf eine Entschädigung verleihe, unter Einsatz eines Hilfsmittels mehr oder weniger ausgeglichen werden könne. Mit anderen Worten ändere die Abgabe von geeigneten Hilfsmitteln am Integritätsschaden nichts. So habe das"}