Demnach ist die Gemeinde Y zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Finanzierung der Pflegerestkosten vom 8. Januar 2016 eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Februar 2017 aufzuheben. Die Gemeinde Y wird angewiesen auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 8. Januar 2016 einzutreten. 8. (Kostenfolgen) |