6.6. Zusammenfassend sprechen die Materialien, die Pflegeheimplanung und Gründe der Rechtssicherheit dafür, die Qualifikation als Pflegeheimaufenthalt davon abhängig zu machen, ob die betreffende Person tatsächlich ein Zimmer gemäss Pflegeheimliste belegt. 7. Ist nach dem Gesagten das Wohnen mit Dienstleistung ausserhalb eines Zimmers der Pflegeheimliste nicht als Pflegeheimaufenthalt zu qualifizieren, so ist die Wohnsitzgemeinde für die Restfinanzierung zuständig (§ 6 Abs. 1 PFG). Demnach ist die Gemeinde Y zu Unrecht nicht auf das Gesuch um Finanzierung der Pflegerestkosten vom 8. Januar 2016 eingetreten.