Dieses Urteil gibt zu drei Bemerkungen Anlass: Erstens bestätigt das Schiedsgericht, dass Leistungen der Inhouse-Spitex-Organisation als ambulante Leistungen gelten und damit nicht den Pflegeheimtarifen unterliegen. Zweitens hat der betreffende Krankenversicherer die Möglichkeit bzw. die Pflicht, die abgerechneten Leistungen anhand der WZW-Kriterien zu prüfen. Erweist sich die ambulante Spitexpflege als nicht wirtschaftlich, kann eine Beschränkung der Vergütungen auf die Heimpflege erfolgen. Nach Auffassung des Regierungsrates des Kantons Luzern soll dies auch für die restfinanzierungspflichtige Gemeinde gelten (vgl. E. 6.4).