Die Abrechnung unter der Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheims wäre zufolge Beschränkung der Pflegeheimplätze offensichtlich unzulässig. Das Gericht stellte sodann fest, dass das Leben in einer Wohnung mit Dienstleistungen in aller Regel dem von den Betroffenen zuvor geführten, selbstbestimmten Lebensstil weit näher stehe als dem Aufenthalt in einem Pflegeheim mit pflegerischer Versorgung (E. 4.4.1). Sodann erachtete das Gericht das Kriterium des erheblichen Pflegebedarfs des Betroffenen als nicht ausschlaggebend. Der Betreiberin der Wohnungen und des Pflegeheims stehe es aufgrund der Wirtschaftsfreiheit (Art.