KLV (Pflegeheimtarif) zur Anwendung gelangen würde, oder ob die erbrachten Pflegeleistungen nach den ambulanten Tarifen zu vergüten sind. Das Gericht hielt zunächst fest, dass die Leistungen in den Wohnungen, die durch Spitex-Organisationen gemäss Art. 51 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) erbracht werden, als ambulante Leistungen abzurechnen seien. Die Abrechnung unter der Bewilligung zum Betrieb eines Pflegeheims wäre zufolge Beschränkung der Pflegeheimplätze offensichtlich unzulässig.