6.5. Schliesslich sei auch kurz auf das vom Beschwerdeführer mehrfach zitierte Urteil des Schiedsgerichts in Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Bern (SchGE 200.2014.903 vom 20.11.2015) eingegangen: Streitig war dort hauptsächlich, ob das Wohnen mit Dienstleistung – wie es auch hier zur Debatte steht – unter den dem ambulanten Bereich zugewiesenen Begriff "Tages- oder Nachtstrukturen" gemäss Art. 25a Abs. 1 KVG zu subsumieren sei, womit zufolge Art. 7a Abs. 4 KLV der Tarif nach Art. 7a Abs. 3 KLV (Pflegeheimtarif) zur Anwendung gelangen würde, oder ob die erbrachten Pflegeleistungen nach den ambulanten Tarifen zu vergüten sind.