Der Beurteilung des Regierungsrates ist insofern beizupflichten, als die Prüfung der Wirtschaftlichkeit in erster Linie Sache der Krankenversicherer ist. Ob unter dem Blickwinkel der Wirtschaftlichkeit eine Beschränkung der Kosten durch die restfinanzierende Gemeinde zulässig ist, braucht hier nicht beurteilt zu werden. Jedenfalls lässt sich aus der Möglichkeit der Prüfung der Pflegekosten im Licht der Wirtschaftlichkeit nicht schliessen, dass der Aufenthalt in einer Wohnung mit Dienstleistung hinsichtlich der Frage nach der für die Restfinanzierung zuständigen Gemeinde als Aufenthalt in einem Pflegeheim zu qualifizieren wäre.