Dementsprechend schlug der Regierungsrat die Verankerung der Wirtschaftlichkeit im BPG vor (vgl. nunmehr § 1 Abs. 1 lit. b BPG). Der Regierungsrat hielt zudem fest, die Steuerungsmöglichkeit der Gemeinden beschränke sich im ambulanten Bereich auf eine konsequente Überprüfung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen bei der Bewilligungserteilung und Aufsicht sowie auf eine wirksame Kostenkontrolle bei der Restfinanzierung. Der Beurteilung des Regierungsrates ist insofern beizupflichten, als die Prüfung der Wirtschaftlichkeit in erster Linie Sache der Krankenversicherer ist.