32 Abs. 1 KVG und über den Vollzug zu lösen. Stünden in einem konkreten Fall die Kosten für die ambulante Krankenpflege und für die Pflege im Pflegeheim in einem groben Missverhältnis, könne der Krankenversicherer nach der Rechtsprechung seine Vergütung auf die tieferen Pflegeheimkosten beschränken (BGer-Urteil 9C_343/2013 vom 21.1.2014 E. 4.2; BGE 139 V 135 E. 5; BGE 126 V 334). In analoger Weise müsse dies auch für die von der Wohngemeinde zu tragende Restfinanzierung gelten. Dementsprechend schlug der Regierungsrat die Verankerung der Wirtschaftlichkeit im BPG vor (vgl. nunmehr § 1 Abs. 1 lit. b BPG).