Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Institution C die für den Beschwerdeführer erbrachten Spitex-Leistungen mit dem zuständigen Krankenversicherer als ambulante Leistungen abrechnet. Der Verweis der Beschwerdegegnerin auf den Administrativvertrag zwischen Curaviva und den HSK-Versicherern betreffend "Ambulante Pflege in Wohnungen mit Dienstleistung" geht bereits deshalb fehl, weil der Krankenversicherer des Beschwerdeführers nicht Vertragspartei bzw. dem Vertrag nicht beigetreten ist. Ausserdem werden die betroffenen Leistungen von Inhouse-Spitex-Organisationen durch das vertraglich vereinbarte Kostendach nicht automatisch zu Leistungen eines Pflegeheims.