Immerhin wird dieser Situation mit der fünfjährigen Karenzfrist gemäss dem neuen § 6 Abs. 2 BPG Rechnung getragen. Ausserdem sei darauf hingewiesen, dass die Gemeinden mit einem oder mehreren Leistungserbringern als Vertragsleistungserbringern die Höhe des von ihnen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrages bei der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim vereinbaren und damit Einfluss auf die Leistungspflicht nehmen können (§ 7 Abs. 1 PFG bzw. § 7 Abs. 1 BPG). Dabei sind sie an die vom Regierungsrat durch Verordnung festgelegten Grundsätze gebunden (vgl. § 4 der Verordnung zum Pflegefinanzierungsgesetz [PFV;