Das Abgrenzungskriterium der regelmässigen ambulanten Pflegebedürftigkeit würde ohnehin nur dann zu einer Entlastung der Standortgemeinden führen, wenn die betreffende Person nach dem Umzug in eine neue Gemeinde von Anfang an der regelmässigen ambulanten Pflege bedürfte. Zieht sie dagegen in eine andere Gemeinde in eine Wohnung mit Dienstleistung und hat dort anfänglich noch keinen Pflegebedarf, so wechselt die Zuständigkeit zur Restfinanzierung der Pflegekosten auf die Standortgemeinde als neue Wohnsitzgemeinde (vgl. § 6 Abs. 1 PFG), und zwar unabhängig von einem späteren Pflegebedarf.