Ausserdem wären unterschiedliche Ergebnisse, je nachdem, welche Gemeinde die Beurteilung vornimmt, vorprogrammiert, was der Rechtssicherheit abträglich wäre (vgl. E. 6.1). Das Abgrenzungskriterium der regelmässigen ambulanten Pflegebedürftigkeit würde ohnehin nur dann zu einer Entlastung der Standortgemeinden führen, wenn die betreffende Person nach dem Umzug in eine neue Gemeinde von Anfang an der regelmässigen ambulanten Pflege bedürfte.