Einzig der effektive Eintritt in eine stationäre Pflegeabteilung begründet somit keine neue Zuständigkeit. Dass die Anknüpfung an der regelmässigen ambulanten Pflegebedürftigkeit vom Regierungsrat und in der Folge vom Gesetzgeber verworfen wurde, mag zwar für die Standortgemeinden von Wohnungen mit Dienstleistung nachteilig sein, ist aber insofern nachvollziehbar, als die Anknüpfung am Umfang des Pflegebedarfs – unabhängig von einer Karenzfrist – in der Tat kaum praktikabel wäre. Ausserdem wären unterschiedliche Ergebnisse, je nachdem, welche Gemeinde die Beurteilung vornimmt, vorprogrammiert, was der Rechtssicherheit abträglich wäre (vgl. E. 6.1).