Die Standortgemeinden solcher Wohnformen sollen dann nicht für die Restfinanzierung zuständig sein, wenn die betreffende Person zunächst in einer solchen Wohnform lebt und bereits nach kurzer Zeit in ein Pflegeheim wechselt. Auf eine Karenzfrist bei der ambulanten Krankenpflege wurde indessen aus Praktikabilitätsgründen verzichtet. Daraus erhellt, dass unter der Geltung des PFG der Wechsel in eine Alterswohnung oder eine Wohnung mit Dienstleistung in einer anderen Gemeinde – auch bei Bedarf an ambulanten Pflegeleistungen – eine neue Zuständigkeit in Bezug auf die Restkostenfinanzierung begründete.