Die Materialien zur Gesetzesänderung lassen durchaus auch Rückschlüsse auf die Situation vor der Gesetzesänderung zu. So wird deutlich, dass die fünfjährige Karenzfrist insbesondere deshalb in das neue Gesetz aufgenommen wurde, weil ansonsten für die Gemeinden ein negativer Anreiz in Bezug auf die Erstellung von Alterswohnungen oder Wohnungen mit Dienstleistungen bestünde. Die Standortgemeinden solcher Wohnformen sollen dann nicht für die Restfinanzierung zuständig sein, wenn die betreffende Person zunächst in einer solchen Wohnform lebt und bereits nach kurzer Zeit in ein Pflegeheim wechselt.