Anlässlich der Beratungen im Kantonsrat wurden die Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf Leistungen von Inhouse-Spitex-Organisationen erkannt (vgl. Kantonsratsprotokoll vom 13.9.2016 S. 7). Diese Organisationen würden wie Spitex-Organisationen abrechnen, seien aber eher wie Pflegeheime organisiert. Obwohl dies per KVG geregelt sei, würden hier Gesetz und Realität auseinanderklaffen. Die Änderung des Gesetzes wurde schliesslich mit grosser Mehrheit angenommen. Der seit 1. Februar 2017 geltende § 6 Abs. 2 BPG lautet nunmehr folgendermassen: Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit für die Restfinanzierung.