Die Karenzfrist stelle lediglich eine Verfeinerung der bestehenden Regelung dar, wonach der Eintritt in ein Pflegeheim ausserhalb der Wohngemeinde an der Zuständigkeit für die Restfinanzierung nichts ändere, selbst wenn in der Standortgemeinde des Pflegeheimes neu zivilrechtlicher Wohnsitz begründet werden sollte (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 PFG). Weiter erachte der Regierungsrat die Anknüpfung der Karenz an die regelmässige ambulante Pflegebedürftigkeit als nicht praktikabel.