Da eine Karenzfrist bei der ambulanten Krankenpflege nicht praktikabel sei, werde dort darauf verzichtet. In der Botschaft (S. 27 f.) äusserte sich der Regierungsrat auch zu den Vorschlägen einzelner Vernehmlasser, wonach das betreute Wohnen keinen Wohnsitz begründen solle oder wonach die Karenzfrist bereits beim regelmässigen Bezug einer ambulanten Pflegeleistung gelten solle, da nur so für die Gemeinden, welche ambulante und teilstationäre Pflege anböten, das Kostenrisiko entfalle. Der Regierungsrat wies darauf hin, dass die Karenzfrist nicht dazu diene, die Begründung eines zivilrechtlichen Wohnsitzes am Standort der Pflegeeinrichtung zu verhindern.