Dann werde die Standortgemeinde als in der Regel neue Wohngemeinde restfinanzierungspflichtig. Dies könne insbesondere dann zu stossenden Ergebnissen bei der Zuständigkeit für die Restfinanzierung führen, wenn der Aufenthalt in der Gemeinde vor dem pflegebedingten Heimeintritt nur sehr kurz gewesen sei und die pflegebedürftige Person zur Standortgemeinde keinen eigentlichen Bezug habe. Weiter bilde die drohende Restfinanzierungspflicht für die Gemeinden einen negativen Anreiz in Bezug auf die Erstellung von Alterswohnungen oder Wohnungen mit Dienstleistungen. Es werde deshalb vorgeschlagen, eine "Karenzfrist" für die Begründung der Zuständigkeit für die Restfinanzierung einzuführen.