Etwas anderes gilt in Bezug auf die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 12. April 2016 (B 37). Diesem ist zu entnehmen, dass die angestrebte Schutzwirkung von § 6 Abs. 2 Satz 1 PFG nach Auffassung des Regierungsrates dann keine Anwendung finde, wenn die pflegebedürftige Person in der Standortgemeinde des Pflegeheimes zunächst in eine gewöhnliche Wohnung oder in eine Alterswohnung ziehe und erst danach stationär in das Pflegeheim eintrete. Dann werde die Standortgemeinde als in der Regel neue Wohngemeinde restfinanzierungspflichtig.