und S. 1829 ff.). Aus den Materialien zum Erlass des Pflegefinanzierungsgesetzes lässt sich demnach in Bezug auf den Heimbegriff im Zusammenhang mit § 6 Abs. 2 Satz 1 PFG nichts Entscheidendes ableiten. 6.3.2. Etwas anderes gilt in Bezug auf die Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat betreffend Schaffung eines Betreuungs- und Pflegegesetzes vom 12. April 2016 (B 37).