SR 851.1) für die wirtschaftliche Sozialhilfe. Zu beachten sei, dass bei einer solchen Regelung die Heimbewohnerinnen und -bewohner unter Umständen (d.h. bei Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes an den Heimstandort) ihren Steuerwohnsitz nicht mehr in der Gemeinde hätten, die für die Restfinanzierung aufkomme. Die Zuständigkeit der Gemeinde für die Restfinanzierung gab weder in der vorberatenden Kommission Gesundheit, Arbeit und soziale Sicherheit (GASK) noch im Kantonsrat Anlass zu Diskussionen (vgl. Verhandlungsprotokoll der Juni-/Septembersession, S. 1411 ff. und S. 1829 ff.).