SR 210) in die Standortgemeinde des Heimes wechsle (vgl. BGE 133 V 309). Um solche Gemeinden nicht zu benachteiligen, sei eine Regelung vorzusehen, die besage, dass der Eintritt in ein Pflegeheim (trotz allfälligem Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes) an der Zuständigkeit der bisherigen Wohnsitzgemeinde für die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages nichts ändere. Eine solche Regelung bestehe beispielsweise mit Art. 21 Abs. 1 ELG für den Bereich der Ergänzungsleistungen und mit Art. 5 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (ZUG; SR 851.1) für die wirtschaftliche Sozialhilfe.