Dies sei gerechtfertigt, weil mit ihr in der Regel der stärkste Anknüpfungspunkt bestehe. Die Zuständigkeit am Wohnsitz stelle entsprechend auch die Regelzuständigkeit in anderen Bereichen, beispielsweise in der wirtschaftlichen Sozialhilfe (vgl. § 16 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]), dar. Bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim könne es vorkommen, dass der zivilrechtliche Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person im Sinn von Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) in die Standortgemeinde des Heimes wechsle (vgl. BGE 133 V 309).