Aus den Materialien zum PFG bzw. BPG ergibt sich Folgendes: 6.3.1. In der Botschaft des Regierungsrates an den Kantonsrat zum Entwurf eines Gesetzes über die Finanzierung der Pflegeleistungen der Krankenversicherung (Pflegefinanzierungsgesetz; B 155) wurde der Grundsatz festgehalten, wonach die Wohnsitzgemeinde der pflegebedürftigen Person für die Restfinanzierung zuständig sein soll (S. 24). Dies sei gerechtfertigt, weil mit ihr in der Regel der stärkste Anknüpfungspunkt bestehe.